Hat der Online-Modeversender Zalando bei dem Wechsel zur Rechtsform der Societas Europaea (SE) die Rechte der Arbeitnehmer gesetzeswidrig übergangen? Davon ist ver.di überzeugt. Folgerichtig hat die Gewerkschaft vor dem Arbeitsgericht Berlin Klage eingereicht.

Hat der Online-Modeversender Zalando bei dem Wechsel zur Rechtsform der Societas Europaea (SE) die Rechte der Arbeitnehmer gesetzeswidrig übergangen? Davon ist ver.di überzeugt. Folgerichtig hat die Gewerkschaft vor dem Arbeitsgericht Berlin Klage eingereicht.

Abgeschlossen wurde bei dem beklagten Unternehmen im Frühjahr 2014 eine SE-Beteiligungsvereinbarung. Diese sieht eine Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat vor. Diese Vereinbarung bleibt allerdings aus der Perspektive von ver.di bei den Regelungen zum SE-Betriebsrat „erheblich hinter dem Standard vergleichbarer Unternehmen“ zurück.

Das Unternehmen Zalando beschäftigte in Deutschland bereits deutlich mehr als 2.000 Arbeitnehmer als der Wechsel der Rechtsform zu der SE erfolgte. Aus diesem Grund wäre „der Aufsichtsrat nach deutscher Rechtslage“ paritätisch zu besetzen gewesen, wird in den EBR-News Nr. 4/2015 formuliert.

Auch nach erfolgter Umwandlung in eine SE „hätte die Arbeitnehmerseite Anspruch auf die Hälfte aller Sitze im Aufsichtsrat“, heißt es in der Publikation der Europäischen Betriebsräte.

Die Gewerkschaft geht davon aus, dass die „Ursache für den Verzicht auf diese Mitbestimmungsrechte“ die fehlerhafte Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) gewesen sei. „Womöglich seien vor allem dem Arbeitgeber gewogene Mitarbeiter eingebunden gewesen“, zitiert der Fachinformationsdienst Vermutungen von ver.di.

Deutsche BVG-Mitglieder würden vom deutschen Betriebsrat gewählt werden. Da es nach Angaben der EBR-News zum damaligen Zeitpunkt bei Zalando noch keinen Betriebsrat gegeben habe, sei das Wahlverfahren intransparent abgelaufen und die „Verhandlungsergebnisse des BVG insgesamt“ könnten anfechtbar sein.

Laut EBR-News gab es bislang einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer SE-Umwandlung: Eine Klage in Österreich führte zu einer außergerichtlichen Lösung. Mehr kann in den EBR-News unter Punkt 4 gelesen werden.

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