Der Kläger war als Ingenieur bei dem Unternehmen beschäftigt. Über eine Änderung des Arbeitsorts waren im Arbeitsvertrag keine Regelungen getroffen worden. Nach einer Betriebsschließung wurde dem Mitarbeiter angeboten, seine Arbeit im Home-Office zu verrichten. Dazu war er jedoch nicht bereit. Die Reaktion des Arbeitgebers fiel harsch aus: Er kündigte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Wie zuvor schon das Arbeitsgericht kam jedoch auch das LAG zu dem Urteil, dass die Kündigung unwirksam ist. Für den Arbeitnehmer habe keine arbeitsvertragliche Verpflichtung bestanden, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Das Unternehmen habe ihm diese Tätigkeit nicht einseitig aufgrund ihres Weisungsrechts zuweisen können, da sich ihre Umstände “in erheblicher Weise” von einer Tätigkeit in einer Betriebsstätte unterscheidet.
Zwar könnten Arbeitnehmer zum Beispiel zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein, führte das LAG weiter aus. Das führe aber nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Entsprechend liege auch keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ablehnt.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.10.2018 (Az.: 17 Sa 562/18).