Geklagt hatte ein Ehepaar, das gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wird. Die Kläger leben in einer gemeinsamen Wohnung. Im Streitjahr hatte der Mann jedoch eine Anstellung als Geschäftsführer bei einer von seiner Hauptwohnung 30 Kilometer entfernten Arbeitgeberin. Daher mietete er eine Zweitwohnung in einer Entfernung von rund 1 Kilometer zu dem aktuellen Arbeitsplatz an.
Von der neuen Arbeitgeberin wurde ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Mit diesem Fahrzeug erledigte er die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz sowie die wochenendlichen Familienheimfahrten. Private Fahrten wurden nach der 1-%-Regelung besteuert.
Der Kläger wollte die durch die Zweitwohnung entstehenden Kosten als Werbungskosten absetzen. Doch die geltend gemachten Kosten – Miete und Einrichtung der Zweiwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten – wurden vom Finanzamt nicht als doppelte Haushaltsführung anerkannt.
Die Ablehnung wurde mit der kurzen Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsplatz begründet. Dem Kläger sei es zuzumuten, „arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem PKW zurückzulegen“.
Der Kläger argumentierte allerdings, ob es zumutbar sei, die besagte Strecke arbeitstäglich zurückzulegen, hänge schlussendlich von der möglichen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Er legte dar, dass die einfache Fahrzeit für die in Frage kommende Strecke mehr als zwei Stunden betrage. Eine regelmäßige Nutzung des PKWs sei wegen der Fahrzeugkosten und der Situation der Baustellen ebenfalls nicht wahrscheinlich.
Der 1. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster erkannte in dem Fall der klagenden Eheleute keine Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Streitjahr. Die Richter begründeten ihr Urteil mit der Nähe des gemeinsamen Hausstands der Eheleute zum Beschäftigungsort des Klägers. Im Streitfall lägen Wohnort und Arbeitsort „unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort“. Daher sei es dem Kläger zuzumuten, „die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen“.
Die Wegezeit betrage mit dem PKW laut Internet-Routenplaner im Berufsverkehr 50 – 55 Minuten, außerhalb des Berufsverkehrs rund 30 Minuten. Zeitweise Verzögerungen durch Baustellen seien nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich seien die üblichen Wegezeiten.
Die vom Kläger vorgebrachte Dauer bei dem Nutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln, hatte für die Richter keine Relevanz. Denn der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt, „dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte“. Tatsächlich habe er alle Strecken mit dem ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen zurückgelegt. „Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.“
Die Klage wurde abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.02.2024 (Az.: 1 K 1448/22 E).