Nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Finanzgerichte sind die korrekten Ansprechpartner, wenn zwischen einem/r Arbeitnehmer/in und dem Arbeitgeber Uneinigkeit besteht über das Auszahlen der Energiepreispauschale. So hat das Arbeitsgericht Lübeck (Az.: 1 Ca 1849/22) entschieden.

Eine Mitarbeiterin forderte ihren Arbeitgeber auf, die Energiepreispauschale auszuzahlen – vergebens. Um ihr Ziel zu erreichen, klagte sie vor dem Arbeitsgericht auf Auskehrung der Pauschale.

Die Klägerin entschied sich für das Arbeitsgericht, da die Zahlung der Energiepreispauschale gemäß § 117 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Arbeitsverhältnis voraussetze. Zudem verpflichte das EStG den Arbeitgeber, die Energiepreispauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer auszuzahlen. Schlussendlich richte sich ihr Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.

Das Arbeitsgericht Lübeck folgte dieser Rechtsauffassung nicht, sondern verwies die Sache an das schleswig-holsteinische Finanzgericht.

Zur Begründung führten die Richter aus, die Arbeitsgerichte seien nicht für öffentlich-rechtliche, sondern ausschließlich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei entscheidend, ob der die Klage begründete Sachverhalt aus Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts bestimmt werde. Davon abhängig könne auch „für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein“.

Basis für den Anspruch der Zahlung der Energiepreispauschale sei ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Die Klägerin fordere vom beklagten Arbeitgeber das Erfüllen öffentlich-rechtlicher Pflichten. Zwar knüpfe die Energiepreispauschale an ein Arbeitsverhältnis an, doch sei ihre rechtliche Grundlage nicht die Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber fungiere „allein als Zahlstelle“. „Die Zahlung der Pauschale habe er nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten“. Mit dem Hinweis, es handele sich um „eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit“, erklärte das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Finanzgerichten gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO für eröffnet.

Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.12.2022 (Az.: 1 Ca 1849/22).

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