Konkret wird über die Verbindlichkeit einer internen Richtlinie der Audi AG gestritten. Diese hat im Frühjahr 2021 einen Leitfaden für gendersensible Sprache in der Unternehmenskommunikation eingeführt. Ziel ist die bessere Sichtbarkeit geschlechtlicher Vielfalt.
Der Kläger ist Angestellter der Konzernmutter Volkswagen und wendet sich unter anderem dagegen, in Massenmails mit „Mitarbeiter_in“ angesprochen zu werden. Er sieht darin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und will seinen Arbeitgeber verpflichten, ihm keine entsprechenden Mails, Mailanhänge und Präsentationen mehr zu schicken. Bei Verstößen dagegen soll Audi nach seinem Willen 100.000 Euro zahlen.
In der Verhandlung hieß es vonseiten seiner anwaltlichen Vertretung, dass der Kläger klar für Gleichberechtigung und gegen Diskriminierung sei. Allerdings möchte er mit „dieser Gendersprache in Ruhe gelassen werden“. Zur Verdeutlichung seines Anliegens zitierte er aus Arbeitsanweisungen an ihn, in denen es unter anderem hieß: „Der_die BSM-Expert_in ist qualifizierte_r Fachexpert_in.“
Eine gütliche Einigung ist in der Verhandlung gescheitert. Der Richter hatte vorgeschlagen, den Kläger künftig einfach in herkömmlicher Sprache anzuschreiben. Das lehnten die Audi-Vertreter jedoch ab: Es sei unmöglich, jeden Mailverteiler daraufhin zu prüfen, ob der Kläger aufgeführt ist, und die Texte dann allein für ihn zu verändern. Außerdem wurden Nachahmer – und vielleicht auch Nachahmerinnen? – befürchtet, bei denen man dann ebenso verfahren müsse. Das sei bei der Größe des Konzerns nicht machbar. Die Verkündung eines Urteils ist für Freitag, 29. Juli, vorgesehen.
Verhandlung vor dem LG Ingolstadt vom 14.06.2022 (Az.: 83 O 1394/21).