Um in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes den Druck auf die Arbeitgeber zu erhöhen, haben Gewerkschaften in mehreren Bundesländern zu Warnstreiks im ÖPNV aufgerufen. Kommenden Freitag sind z.B. Ausstände in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen geplant. Für Berufspendler heißt das vielerorts: Früher Aufstehen, sich auf längere Fahrzeiten einstellen und einige berufliche Punkte im Hinterkopf behalten.

Aufgerufen zu den Warn-Streiks im ÖPNV haben – je nach Bundesland – v.a. die Gewerkschaften Verdi und Komba. Während deren Mitglieder damit ihren Forderungen nach besserer Bezahlung Nachdruck verleihen wollen, sollten Pendler, die auf Bus und Bahn angewiesen sind, Folgendes beachten.

Rechtzeitig Bescheid geben

Denn wichtigste Regel ist, den Arbeitgeber zeitnah zu informieren, wenn die Arbeit wegen streikbedingten Verkehrsproblemen (Stau, Ausfällen in Bahn und ÖPNV etc.) nicht rechtzeitig angetreten werden kann. Ebenfalls sollte man daran denken, Arbeitgeber und Kollegen über möglicherweise anstehende Termine mit Kunden, Zulieferern oder anderen externen Gesprächspartnern ins Bild zu setzen.

Da nämlich der Arbeitnehmer auf der Strecke von zuhause zum Job das juristisch sog. Wegerisiko trägt – also prinzipiell genug Zeit einrechnen muss, um trotz etwaiger Störungen pünktlich zur Arbeit zu erscheinen -, sind Streik und Stau an sich keine Entschuldigung für Verspätungen.

Grundsatz: Kein Lohn ohne Arbeit

Wer zu spät kommt, kann dafür auch keinen Lohn verlangen. Das heißt: Sofern sich der Arbeitgeber nicht kulant zeigt oder es ein ausreichend gefülltes Arbeitszeitkonto gibt, muss versäumte Zeit nachgearbeitet werden. Geht das nicht, weil etwa familiäre Gründe wie Kinderbetreuung keine Mehrarbeit erlauben, darf der Lohn – sofern betrieblich nicht etwas anderes geregelt ist – um die versäumte Arbeitszeit gekürzt werden. Hier sollte man sich beim Betriebsrat erkundigen, ob es ggf. Sonderregelungen für die Entgeltfortzahlung gibt.

Vorübergehende Arbeitsverhinderung gilt nicht

Laut § 616 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Arbeitgeber in bestimmten Fällen den Lohn zahlen, obwohl der Arbeitnehmer nicht geleistet, also gearbeitet hat. Das gilt aber ausschließlich für Fälle, in denen der jeweilige Beschäftigte „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.

Diese Regelung hebt ursprünglich auf Betreuung erkrankter Kinder oder Partner, familiäre Ereignisse (Hochzeiten, Beerdigungen in der unmittelbaren Verwandtschaft) sowie soziale Ehrenämter (Einsatz bei der freiwilligen Feuerwehr) ab. Sie kann ausnahmsweise aber auch bei heftigen Wetterkapriolen greifen – etwa, wenn die eigenen Wohnung oder der eigene Keller überschwemmt wurde. Für objektive Wetterphänomene (Schnee, Glatteis, Hochwasser) oder Verkehrsstörungen durch Streik gilt der Passus nicht.

Alternativen suchen

Pendler sollten sich daher morgens frühzeitig auf den Weg machen, die Medien verfolgen und nach Alternativen Ausschau halten: Wer auf den ÖPNV angewiesen ist, sollte genau prüfen, ob und welche Verbindungen tatsächlich fahren. Zudem bilden sich vielerorts spontan Fahrgemeinschaften. Ein weiterer Tipp – gerade für längere Strecken – sind Mitfahrbörsen im Internet.

Tipp für den Betriebsrat

Wenn vorhersehbare großflächige Verkehrsstörungen die Anfahrt vieler Beschäftigter zur Arbeit erschweren, können Betriebsrat und Firmenleitung dem begegnen und z.B. eine zeitweilige Aufhebung der Kernarbeitszeit oder Absprachen zu Zeitkorridoren für das Nacharbeiten von verspätungsbedingten Arbeitsversäumnissen regeln. Auch ein Home-Office-Tag kann in vielen Branchen eine Alternative sein.

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