Bis zu einer Neuregelung, so der Erste Senat, „darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat“.
Hintergrund des juristischen Streites ist der mit dem Tarifeinheitsgesetz im Juli 2015 eingeführte § 4a Abs. 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz. Darin heißt es: „Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat.“
Kritiker hatten deshalb befürchtet, dass das Tarifeinheitsgesetz zu einer Entmachtung kleinerer Gewerkschaften und schließlich zu deren Bedeutungslosigkeit führen würde. Mehrere Spartengewerkschaften, u.a. der Marburger Bund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) hatten deshalb in Karlsruhe geklagt, um überprüfen zu lassen, ob § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG in die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie eingreift.
Die Karlruher Richter betonten nun, dass die Regelung in der Tat „teilweise“ verfassungswidrig sei. Das allerdings führe nicht zu einer Nichtigerklärung des § 4a TVG, „sondern nur zur Feststellung seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz“. Grund: „Die Defizite betreffen nicht den Kern der Regelung.“ Allerdings haben zwei Richter des Senats explizit ihre abweichende Meinung zu der Entscheidung formuliert: „In dem anzuerkennenden Bemühen, einem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, der negative Auswirkungen gewerkschaftlichen Wettbewerbs durchaus regeln darf, verkennt das Urteil in den Wertungen zur Zumutbarkeit und in der Entscheidung über die Rechtsfolgen unseres Erachtens, dass das Gesetz deutlich über das Ziel hinausschießt.“
Weitere Informationen und der Volltext des Urteils finden sich auf der Website des Bundesverfassungsgerichtes.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2017 (Az.: 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16).