Die zum französischen Orpea-Konzern gehörende Arbeitgeberin warf der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin vor, in anderen derzeit anhängigen Verfahren (versuchten) Prozessbetrug begangen zu haben. Darüber hinaus bezichtigte sie die beiden unter anderem des Arbeitszeitbetrugs und unzulässiger Gewerkschaftswerbung. Das ArbG sollte die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung ersetzen. Außerdem sollten die beiden Mitarbeiterinnen aus dem Betriebsrat ausgeschlossen beziehungsweise der Betriebsrat aufgelöst werden.
Die Anträge der Arbeitgeberin wurden jedoch zurückgewiesen. Die Kammer sah die erhobenen Vorwürfe als nicht ausreichend begründet an, um die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten außerordentlichen Kündigungen zu ersetzen. Ein wichtiger Grund für die Kündigungen sei nicht erkennbar. Zudem habe es die Arbeitgeberin auch nicht vermocht, einen groben Verstoß des Betriebsrats beziehungsweise der Betriebsratsmitglieder gegen die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu begründen. Dieser wäre aber für den Ausschluss der Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat respektive für eine Auflösung des Betriebsrats erforderlich gewesen.
Ver.di-Gewerkschaftssekretärin Kerstin Bringmann sieht die Beschlüsse als „passende Antwort vor Gericht“ für den „monatelang vorbereiteten und durchgeführten Anschlag auf die betriebliche Interessenvertretung“. Der Online-Informationsdienst Labournet Germany sprach gar von „perfektioniertem Union Busting“ seitens der Arbeitgeberin. Die Pressestelle der Residenz-Gruppe hatte dagegen im Februar gegenüber der Taz erklärt: „Betriebsräte sind auch für uns das gewählte und vor allem wichtige Gremium, welches die Interessen der von uns sehr geschätzten Mitarbeiter vertreten sollte.“
Beschlüsse des ArbG Bremen-Bremerhaven vom 27.04.2021 (Az.: 12 BV 1201/21 und 12 BV 1202/21). Die Arbeitgeberin kann Beschwerde einlegen.