Betriebsräte können Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlung coronabedingt übergangsweise wieder digital abhalten. Das sieht ein neuer § 129 BetrVG vor, den Bundestag und Bundesrat kürzlich beschlossen haben und der bereits im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Auch Sitzungen der Einigungsstelle können demnach wieder virtuell stattfinden.

Die Änderungen an § 129 BetrVG finden sich konkret in Artikel 6d des „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“.

Dort heißt es:

„§ 129 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 07. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte
Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf des 07. April 2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform.

Mit dem Beschluss zur Wiederbelebung von § 129 BetrVG reagiert der Gesetzgeber offenbar auf rechtliche Verunsicherung in vielen Firmen und Betriebsräten. Denn während zu Beginn der Pandemie laut den damals gültigen Vorgaben nahezu sämtliche Zusammenkünfte von Gremien der Betriebsverfassung auch digital möglich waren, hatten sich mit Auslaufen zwischenzeitlicher Sonderregelungen (zuletzt im März) die Vorgaben geändert.

Seitdem sind zwar Betriebsratssitzungen (und solche von Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) virtuell erlaubt und auch bestimmte Sitzungen des Wahlvorstands. Versammlungen im Betrieb und Einigungsstellenverfahren auf digitalem Wege waren hingegen de jure nicht mehr rechtsgültig möglich.

Diese Möglichkeit besteht nun vorerst wieder.

Vertraulichkeit muss gewahrt bleiben, Aufzeichnungen unzulässig

Im Hinblick auf Betriebsversammlungen ist zu beachten, dass eine Übertragung in Videokonferenzräume des jeweiligen Betriebs prinzipiell möglich sein können. Aufzeichnungen sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Teilnehmer und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlungen allerdings nicht zulässig.  Nach Ansicht von Experten umfasst das auch das Streamen und Speichern, etwa im Intranet.

Wichtig ist zudem, dass digitale Kanäle auch für Personen mit Behinderung barrierefrei zugänglich und nutzbar zu machen sind.

Analoge Regelungen für Sprecherausschuss und Europäische Gremien

Analog zu den Änderungen im BetrVG wurden auch die Vorgaben für andere Formen der Arbeitnehmervertretung befristet abgewandelt. So ist auch die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats explizit mittels Video- und Telefonkonferenz erlaubt. Gleiches gilt für Versammlungen der leitenden Angestellten.

Die Neureglungen sollen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und bis zum 07.04.2023 gelten. Eine Verlängerungsoption beinhaltet die Vorschrift explizit nicht.

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