Arbeitgeber dürfen einem Betriebsrat die Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Grundlagenseminar nicht allein mit Verweis mit Dreingaben des Veranstalters, die „Akquise-Geschenke“ seien, verweigern. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt (Az.: 7 ABR 27/20).

Im Streitfall wollte ein Betriebsrat, der seit kurzem Vollmitglied des Gremiums war ein Grundlagenseminar „Betriebsverfassungsrecht Teil I“ besuchen. Die Seminargebühr dafür betrug 699,00 EUR netto, die Tagespauschale (inklusive Mittagessen, aber ohne Übernachtung) belief sich auf 58,82 EUR netto. In den Seminarkosten enthalten war dabei ein so genanntes Starter-Set sowie die Möglichkeit einer kostenfreien anwaltlichen Erstberatung.

Der Arbeitgeber lehnte daraufhin die Kostenübernahme für die Schulung ab und begründete das v.a. mit dem in den Seminargebühren enthaltenen Starter-Set, das sich nach Auskunft des Veranstalters wie folgt zusammensetzte: „einem ‚Tablet für die Betriebsratsarbeit‘, einem Handkommentar Fitting zum BetrVG mit Wahlordnung, einer DTV-Ausgabe der Arbeitsgesetze, einem USB-Stick, einem Laserpointer, einem Taschenrechner und einer ‚praktischen Tasche‘“.

Konkret bemängelte die Firma, bei dem Starter-Set handele es sich um „Arbeitsmittelkosten“, die den Seminarkosten „unzulässig“ zugeschlagen würden. Auch verwies sie darauf, dass die Überlassung dieser „Akquise-Geschenke“ den Rahmen „einer kleinen Anerkennung“ sprengen würden.

Obgleich der Betriebsrat die Vorbehalte des Arbeitgebers kannte, nahm sein Mitglied an der Schulung teil. Die Rechnungen – Seminargebühr brutto 831,81 EUR, Tagespauschalen plus Parkgebühren brutto 233,98 EUR sowie Fahrtkosten für drei Tage in Höhe von 167,40 EUR, da er nicht im Seminarhotel übernachte – wollte das Gremium von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattet bekommen. Diese aber lehnte die Kostenübernahme (erneut) ab.

In dem daraufhin angebahnten Beschlussverfahren legte der Betriebsrat dar, das Gremium habe sich für diesen, ihm bekannten Seminarveranstalter entschieden, weil er für gute Qualität stehe. Bei der Entscheidung hätten die Give-aways zum Seminar keine Rolle gespielt. Dafür habe der Betriebsrat gar keine Verwendung. Zudem sei das Tablet der Arbeitgeberin ausgehändigt worden. Einen USB-Stick habe das Betriebsratsmitglied nicht erhalten. Der Betriebsrat beantragte daher, alle entstandenen Kosten zu ersetzen.

Die Arbeitgeberin beantragte demgegenüber, die Anträge abzuweisen und vertrat laut BAG den Standpunkt, “der Betriebsrat habe die Teilnahme an dem Seminar nicht für erforderlich halten dürfen“. Das Gremium habe vielmehr davon absehen müssen, ein Mitglied auf eine Schulung zu senden, deren Kosten zu 80 Prozent „auf nicht erforderliche Zusatzleistungen“ entfielen.

Nachdem das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und das Landesarbeitsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen hatte, legte die Firma Rechtsbeschwerde – und unterlag erneut.

In ihrem Beschluss verwiesen die Erfurter Richter u.a. darauf, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG und unter Berücksichtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG zur Kostentragung verpflichtet sei. Allerdings dürfe der Betriebsrat Entscheidungen über Seminarteilnahmen „nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen“ ausrichten, sondern müsse vielmehr die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigten.

Konkret sei der Betriebsrat „verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken.“ Allerdings sei die Arbeitnehmervertretung nicht gehalten, für ein Grundlagenseminar „anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen“.

BR hat Ermessensspielraum nicht überschritten

Im konkreten Fall komme hinzu, dass es sich – wie bereits das Landesarbeitsgericht mit Verweis auf die einschlägige BAG-Rechtsprechung festgestellt habe – um ein Grundlagenseminar handelte und „die Schulungsbedürftigkeit“ des Betriebsratsmitgliedes, das 2018 als Vollmitglied in die Arbeitnehmervertretung gewählt worden war, insofern „nicht weiter dargelegt“ werden müsse. Das besuchte Seminar sei „eine nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderliche Schulungsveranstaltung“.

Überdies, so der 7. Senat, vermenge die Arbeitgeberin in ihrer Argumentation „in unzulässiger Weise Fragen einer etwaigen durch die Seminarbeigaben entstehenden Kostenbelastung mit denen der auf die Kenntnisvermittlung bezogenen Erforderlichkeit.“ Der Betriebsrat musste jedoch nicht von der Entsendung seines Mitglieds zum strittigen Seminar absehen, „weil der Schulungsveranstalter den Teilnehmern das ‚Starter-Set‘ überließ und die Möglichkeit einer anwaltlichen Erstberatung einräumte.“

Die Richter in Erfurt kamen zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat, als er sein Mitglied zu dem Grundlagenseminar schickte; selbst dann nicht, wenn einzelne oder sämtliche Seminarbeigaben für die Schulung nicht erforderlich gewesen sind. Der Betriebsrat habe die Kosteninteressen der Arbeitgeberin „ungeachtet gesonderter Kosten für die Seminarbeigaben gewahrt“. Dies habe der Vergleich mit ähnlichen Schulungen gezeigt. Damit sei die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückzuweisen.

Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom 17.11.2021 (Az.: 7 ABR 27/20).

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht vom 10.08.2020 (Az.: Az.: 16 TaBV 177/19).

 

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