Im Prozess stritten die Betriebsparteien u.a. darum, in welchem Maße die unternehmensweit geplante Einführung der Software Office 365 in einem als Gemeinschaftsbetrieb organisierten Verteilzentrum konkret der Mitbestimmung unterliegt – und ob hier der Gesamtbetriebsrat (BGR) originär zuständig ist oder vielmehr die lokalen Gremien.
Während der lokale Betriebsrat laut Gericht seine Beteiligung einforderte, da sich die einzelnen Module betriebsspezifisch konfigurieren ließen, lehnte die Unternehmensseite dies ab. Ihr Argument: Verhandlungspartner sei der Gesamtbetriebsrat, da die Lösung cloud-basiert sei und eine unternehmensweit ausgerollte Lösung keine betriebsspezifischen Sonder-Konfigurationen erlaubten, ohne dass diese mit beträchtlichem Aufwand “extra programmiert werden müssten”.
Dieser Sichtweise schloss sich nach dem Arbeitsgericht auch das LAG an. Zur Begründung verwies die Kammer u.a. darauf, in der vom Arbeitgeber gewählten Software-Variante könne der Einsatz von Office 365 “auf Grund der Datenspeicherung auf einer sog. cloud” und zentraler Administration des Systems “aus technischen Gründen nur unternehmenseinheitlich geregelt werden”. Daher falle das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hier dem GBR zu.
Je nach Office 365-Variante ist GBR oder lokales Gremium zuständig
Das “reine Interesse” des Arbeitgebers “an einer unternehmenseinheitlichen Lösung” reiche dabei allerdings als Begründung nicht aus, so die Richter weiter. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass es um ein cloud-basiertes System für die Gesamt-Firma gehe und diesem “auf Grund der damit verbundenen Zugriffs- und Überwachungsmöglichkeiten” insofern “das Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen Einführung inhärent” sei. Denn auch wenn diese “technischen Erfordernisse” theoretisch lediglich im Hinblick auf einzelne Module des Gesamt-Systems bestünden sei der Mitbestimmungstatbestand “einheitlich zu betrachten”. Eine Aufteilung des Rechts, so das Fazit des LAG, “kommt insofern nicht in Betracht” – auch nicht durch eine etwaige Regelungsabrede.
Beschluss des Landesarbeitsgericht Köln vom 21.05.2021 (Az.: 9 TaBV 28/20).
Vorinstanz: Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2020 (Az.: 2 BV 94/19).
Hinweis der Redaktion:
Beim Bundesarbeitsgericht ist bereits eine Rechtsbeschwerde des örtlichen Betriebsrates anhängig (Az.: 1 ABR 20/21). Das LAG hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass lokale Betriebsräte durchaus für die Einführung von Office 365 zuständig sein könnten, “wenn keine Weitergabe erhobener Daten an andere Betriebe erfolgt und unternehmensübergreifende Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeiten fehlen”.