Personelle Einzelmaßnahmen - Einstellungen

Normen

§ 99 BetrVG

Information

Dem Begriff der Einstellung kommt im Betriebsverfassungsrecht besondere Bedeutung zu. Für Unternehmen, in denen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, legt das Betriebsverfassungsgesetz fest, welche Pflichten der Arbeitgeber vor jeder Einstellung eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden gegenüber dem Betriebsrat erfüllen muss (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Im Einzelnen muss der Arbeitgeber:

  1. Den Betriebsrat unterrichten.

  2. Dem Betriebsrat die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen.

  3. Dem Betriebsrat Auskunft über die Person der Beteiligten geben.

  4. Dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme geben.

  5. Die Zustimmung des Betriebsrats einholen.

Von der Rechtsprechung schon lange anerkannt ist, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat unaufgefordert die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben hat. Der Begriff der Beteiligten ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen.


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