§ 55 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 55 EStG – Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)

(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. 2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1

Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+

Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.

BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.

  • Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
  • Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
  • Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
  • Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut

Sie sind bereits Abonnent?

Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?