Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Abschnitt 8 – Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
§ 47 RVG – Vorschuss
(1) 1Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. 2Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+
Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.
BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.
- Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
- Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
- Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
- Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut

Sie sind bereits Abonnent?
Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?
