Freistellung - Allgemeines

Normen

§ 37 BetrVG

§ 38 BetrVG

Information

Zusätzlich zur vorübergehenden Arbeitsbefreiung besteht in mittleren und großen Betrieben ein Anspruch auf vollständige Freistellung eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit. Dieser unterscheidet sich grundlegend von dem Anspruch jedes Betriebsratsmitglieds auf Arbeitsbefreiung für erforderliche Betriebsratsarbeit.

1. Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Diese


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