Checkliste - Abfindung: steuerliche Folgen

Arbeitshilfe

1. Steuerpflicht

  • Seit dem 01.01.2006 ist jede Abfindung in voller Höhe als Einkommen zu versteuern, die zuvor bestehenden Freibeträge sind entfallen.

2. Steuerermäßigung

  • §§ 24 Nr.1a, 34 EStG

  • Fünftel-Regelung

    • Behandlung von Abfindungszahlungen wie außerordentliche Einkünfte
    • Ansetzen der Steuer auf Abfindungszahlung mit dem Fünffachen der Steuer. die auf ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte entfällt
      • Voraussetzung: Antrag des Arbeitnehmers
      • Steuerbefreiung kann aber entfallen, z.B. wenn aufgrund eines Betriebsübergangs Arbeitsverhältnis mit veränderten Konditionen fortgesetzt wird (keine Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes)
    • Steuerermäßigung nur
      • bei Abfindung als Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes
      • im Jahr des Zuflusses der Abfindung
      • einmal bei mehreren Veranlagungszeiträumen
      • wenn nicht Zusatzleistungen des Arbeitgebers aus sozialen Gründen, die Höhe der Abfindung fast erreichen

3. Freie Bestimmung des Zahlungsdatums

Neben den Möglichkeiten der Steuerermäßigung kann die Steuerlast durch die vertragliche Gestaltung die Fälligkeit der


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