Rehabilitation - Nachsorge für Kinder

Normen

§ 43 Abs. 2 SGB V
Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum GMG vom 26.11.2003 i.d.F. vom 01.09.2015

Kurzinfo

Die Krankenkassen erbringen aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.

Die Nachsorgemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Information

Mit dieser Regelung sind die Krankenkassen verpflichtet, auch sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für Kinder


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