§ 42 WO
Siebert/Becker: Betriebsverfassungsgesetz, 15. Auflage 2022
Autor: Windirsch
Titel: Siebert/Becker: Betriebsverfassungsgesetz
Herausgeber: Siebert; Becker
Auflage: 15. Auflage 2022
Autor: Windirsch
Vorschrift: § 42 WO

§ 42 WO – Bereich der Seeschifffahrt

Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.

I. Worum geht es?

1

§ 42 WO ist die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Wahlordnung für den Bereich der Bordvertretung und den Seebetriebsrat.

II. Inhalt der Regelung

2

Die Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS) ist am 07.02.2002 neugefasst worden und ursprünglich am 16.02.2002 in Kraft getreten.1 Zum gleichen Zeitpunkt ist die bis dahin geltende WOS vom 24.10.1972 mit Änderung vom 28.09.1989 außer Kraft getreten. Sie wurde aufgrund des


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