Beschl. v. 30.06.2015, Az.: 7 TaBV 71/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Hamm - 18.09.2014 - AZ: 4 BV 15/14
Rechtsgrundlage:
LAG Hamm, 30.06.2015 - 7 TaBV 71/14
Amtlicher Leitsatz:
Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste im Sinne des § 4 Abs. 1 WOBetrVG führt nicht zum Verlust der Anfechtungsberechtigung gem. § 19 Abs. 2 BetrVG, da die WOBetrVG als niederrangige Rechtsquelle nicht zur Begrenzung des Anfechtungsrechts geeignet ist (im Anschluss an BAG, Beschlüsse vom 27.01.1993, 7 ABR 37/92 und 23.07.2014, 7 ABR 61/12).
Tenor:
- 1.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom
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