Arbeitgeber trägt Kosten
Unser Online-Portal gehört zu den im Sinne des § 40 BetrVG erforderlichen Sachmitteln. Denn mit BetriebsratsPraxis24.de können Sie sich notwendiges Fachwissen aneignen, ihre Rechte besser durchsetzen und so die Aufgaben des Betriebsrats leichter erledigen bzw. auf Augenhöhe mit der Unternehmensleitung bleiben: Die anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. So gehen Sie vor...
Bitte melden Sie sich an!
Die Inhalte der Rubrik Fachwissen für den Betriebsrat stehen exklusiv unseren Kunden zur Verfügung. Um auf alle Inhalte zugreifen zu können, melden Sie sich bitte rechts mit Ihren Zugangsdaten an!
Sie sind noch keine Kundin oder Kunde von BetriebsratsPraxis24.de? Dann testen Sie unser Angebot einfach vier Wochen lang kostenlos. Innerhalb der vier Wochen erhalten Sie Zugriff auf sämtliche Inhalte in unserem Angebot. Mehr zum Test erfahren Sie hier!
- Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherun...
- Art. 1 BilReG, Änderung des Handelsgesetzbuchs
- Art. 2 BilReG, Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
- Art. 3 BilReG, Änderung des Publizitätsgesetzes
- Art. 4 BilReG, Änderung des Aktiengesetzes
- Art. 5 BilReG, Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
- Art. 6 BilReG, Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk...
- Art. 7 BilReG, Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgeno...
- Art. 8 BilReG, Änderung sonstigen Bundesrechts
- Art. 9 BilReG, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
- Art. 10 BilReG, Inkrafttreten