Arbeitgeber trägt Kosten
Unser Online-Portal gehört zu den im Sinne des § 40 BetrVG erforderlichen Sachmitteln. Denn mit BetriebsratsPraxis24.de können Sie sich notwendiges Fachwissen aneignen, ihre Rechte besser durchsetzen und so die Aufgaben des Betriebsrats leichter erledigen bzw. auf Augenhöhe mit der Unternehmensleitung bleiben: Die anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. So gehen Sie vor...
Bitte melden Sie sich an!
Die Inhalte der Rubrik Fachwissen für den Betriebsrat stehen exklusiv unseren Kunden zur Verfügung. Um auf alle Inhalte zugreifen zu können, melden Sie sich bitte rechts mit Ihren Zugangsdaten an!
Sie sind noch keine Kundin oder Kunde von BetriebsratsPraxis24.de? Dann testen Sie unser Angebot einfach vier Wochen lang kostenlos. Innerhalb der vier Wochen erhalten Sie Zugriff auf sämtliche Inhalte in unserem Angebot. Mehr zum Test erfahren Sie hier!
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Bundesre...
- §§ 1 - 4b, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften
- §§ 5 - 10, Zweites Kapitel - Versicherter Personenkreis
- §§ 11 - 68c, Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung
- §§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- §§ 141 - 142, Fünftes Kapitel - Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
- §§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen
- §§ 207 - 219d, Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen
- §§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung
- §§ 275 - 283a, Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst
- §§ 284 - 305b, Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- §§ 306 - 383, Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur
- §§ 384 - 393, Zwölftes Kapitel - Interoperabilitätsverzeichnis
- §§ 394 - 397, Dreizehntes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften
- §§ 398 - 400, Vierzehntes Kapitel - Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- §§ 401 - 417, Fünfzehntes Kapitel - Weitere Übergangsvorschriften