Arbeitgeber trägt Kosten
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- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Bundesrecht
- §§ 1 - 21, Erster Titel - Gerichtsbarkeit
- §§ 21a - 21j, Zweiter Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- §§ 22 - 27, Dritter Titel - Amtsgerichte
- §§ 28 - 58, Vierter Titel - Schöffengerichte
- §§ 59 - 78, Fünfter Titel - Landgerichte
- §§ 78a - 78b, 5a. Titel - Strafvollstreckungskammern
- §§ 79 - 92, Sechster Titel - Schwurgerichte
- §§ 93 - 114, Siebenter Titel - Kammern für Handelssachen
- §§ 115 - 122, Achter Titel - Oberlandesgerichte
- §§ 123 - 140, Neunter Titel - Bundesgerichtshof
- § 140a, 9a. Titel - Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- §§ 141 - 152, Zehnter Titel - Staatsanwaltschaft
- § 153, Elfter Titel - Geschäftsstelle
- §§ 154 - 155, Zwölfter Titel - Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte
- §§ 156 - 168, Dreizehnter Titel - Rechtshilfe
- §§ 169 - 183, Vierzehnter Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 184 - 191a, Fünfzehnter Titel - Gerichtssprache
- §§ 192 - 197, Sechzehnter Titel - Beratung und Abstimmung
- §§ 198 - 201, Siebzehnter Titel - Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren