- Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht
- …
- § 86 BetrVG, Ergänzende Vereinbarungen
- § 86a BetrVG, Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
- § 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte
- § 88 BetrVG, Freiwillige Betriebsvereinbarungen
- § 89 BetrVG, Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
- § 90 BetrVG, Unterrichtungs- und Beratungsrechte
- § 91 BetrVG, Mitbestimmungsrecht
- § 92 BetrVG, Personalplanung
- § 92a BetrVG, Beschäftigungssicherung
- § 93 BetrVG, Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- § 94 BetrVG, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
- § 95 BetrVG, Auswahlrichtlinien
- § 96 BetrVG, Förderung der Berufsbildung
- § 97 BetrVG, Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
- § 98 BetrVG, Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
- § 99 BetrVG, Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- § 100 BetrVG, Vorläufige personelle Maßnahmen
- § 101 BetrVG, Zwangsgeld
- § 102 BetrVG, Mitbestimmung bei Kündigungen
- § 103 BetrVG, Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
- § 104 BetrVG, Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
- …
- § 132 BetrVG
Arbeitgeber trägt Kosten
Unser Online-Portal gehört zu den im Sinne des § 40 BetrVG erforderlichen Sachmitteln. Denn mit BetriebsratsPraxis24.de können Sie sich notwendiges Fachwissen aneignen, ihre Rechte besser durchsetzen und so die Aufgaben des Betriebsrats leichter erledigen bzw. auf Augenhöhe mit der Unternehmensleitung bleiben: Die anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. So gehen Sie vor...
Bitte melden Sie sich an!
Die Inhalte der Rubrik Fachwissen für den Betriebsrat stehen exklusiv unseren Kunden zur Verfügung. Um auf alle Inhalte zugreifen zu können, melden Sie sich bitte rechts mit Ihren Zugangsdaten an!
Sie sind noch keine Kundin oder Kunde von BetriebsratsPraxis24.de? Dann testen Sie unser Angebot einfach vier Wochen lang kostenlos. Innerhalb der vier Wochen erhalten Sie Zugriff auf sämtliche Inhalte in unserem Angebot. Mehr zum Test erfahren Sie hier!
Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer → Zweiter Abschnitt – Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 86 BetrVG – Ergänzende Vereinbarungen
1Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.