- Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht
- …
- § 82 BetrVG, Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
- § 83 BetrVG, Einsicht in die Personalakten
- § 84 BetrVG, Beschwerderecht
- § 85 BetrVG, Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
- § 86 BetrVG, Ergänzende Vereinbarungen
- § 86a BetrVG, Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
- § 87 BetrVG, Mitbestimmungsrechte
- § 88 BetrVG, Freiwillige Betriebsvereinbarungen
- § 89 BetrVG, Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
- § 90 BetrVG, Unterrichtungs- und Beratungsrechte
- § 91 BetrVG, Mitbestimmungsrecht
- § 92 BetrVG, Personalplanung
- § 92a BetrVG, Beschäftigungssicherung
- § 93 BetrVG, Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- § 94 BetrVG, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
- § 95 BetrVG, Auswahlrichtlinien
- § 96 BetrVG, Förderung der Berufsbildung
- § 97 BetrVG, Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
- § 98 BetrVG, Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
- § 99 BetrVG, Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- § 100 BetrVG, Vorläufige personelle Maßnahmen
- …
- § 132 BetrVG
Arbeitgeber trägt Kosten
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Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer → Zweiter Abschnitt – Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 82 BetrVG – Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(1) 1Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. 2Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) 1Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. 2Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. 3Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.