- Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht
- …
- § 7 BetrVG, Wahlberechtigung
- § 8 BetrVG, Wählbarkeit
- § 9 BetrVG, Zahl der Betriebsratsmitglieder
- § 10 BetrVG (weggefallen)
- § 11 BetrVG, Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
- § 12 BetrVG (weggefallen)
- § 13 BetrVG, Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
- § 14 BetrVG, Wahlvorschriften
- § 14a BetrVG, Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 15 BetrVG, Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter
- § 16 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands
- § 17 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 17a BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
- § 18 BetrVG, Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 18a BetrVG, Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
- § 19 BetrVG, Wahlanfechtung
- § 20 BetrVG, Wahlschutz und Wahlkosten
- § 21 BetrVG, Amtszeit
- § 21a BetrVG, Übergangsmandat
- § 21b BetrVG, Restmandat
- § 22 BetrVG, Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
- …
- § 132 BetrVG
Arbeitgeber trägt Kosten
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Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat → Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
§ 7 BetrVG – Wahlberechtigung
1Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.