- Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht
- …
- § 123 BetrVG
- § 124 BetrVG
- § 125 BetrVG, Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
- § 126 BetrVG, Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
- § 127 BetrVG, Verweisungen
- § 128 BetrVG, Bestehende abweichende Tarifverträge
- § 129 BetrVG, Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 130 BetrVG, Öffentlicher Dienst
- § 131 BetrVG, Berlin-Klausel
- § 132 BetrVG
Arbeitgeber trägt Kosten
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Betriebsverfassungsgesetz
Siebenter Teil – Änderung von Gesetzen
§ 123 BetrVG
(Änderung des Kündigungsschutzgesetzes)
(gegenstandslos)