- Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht
- …
- § 110 BetrVG, Unterrichtung der Arbeitnehmer
- § 111 BetrVG, Betriebsänderungen
- § 112 BetrVG, Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
- § 112a BetrVG, Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
- § 113 BetrVG, Nachteilsausgleich
- § 114 BetrVG, Grundsätze
- § 115 BetrVG, Bordvertretung
- § 116 BetrVG, Seebetriebsrat
- § 117 BetrVG, Geltung für die Luftfahrt
- § 118 BetrVG, Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- § 119 BetrVG, Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
- § 120 BetrVG, Verletzung von Geheimnissen
- § 121 BetrVG, Bußgeldvorschriften
- § 122 BetrVG
- § 123 BetrVG
- § 124 BetrVG
- § 125 BetrVG, Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
- § 126 BetrVG, Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
- § 127 BetrVG, Verweisungen
- § 128 BetrVG, Bestehende abweichende Tarifverträge
- § 129 BetrVG, Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- …
- § 132 BetrVG
- Gesetze
- BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
- §§ 74 - 113, Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- §§ 106 - 113, Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten
- §§ 106 - 110, Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- § 110 BetrVG, Unterrichtung der Arbeitnehmer
Arbeitgeber trägt Kosten
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Betriebsverfassungsgesetz
Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten → Erster Unterabschnitt – Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 110 BetrVG – Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) 1In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. 2Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.