- Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht
- …
- § 102 BetrVG, Mitbestimmung bei Kündigungen
- § 103 BetrVG, Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
- § 104 BetrVG, Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
- § 105 BetrVG, Leitende Angestellte
- § 106 BetrVG, Wirtschaftsausschuss
- § 107 BetrVG, Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
- § 108 BetrVG, Sitzungen
- § 109 BetrVG, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- § 109a BetrVG, Unternehmensübernahme
- § 110 BetrVG, Unterrichtung der Arbeitnehmer
- § 111 BetrVG, Betriebsänderungen
- § 112 BetrVG, Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
- § 112a BetrVG, Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
- § 113 BetrVG, Nachteilsausgleich
- § 114 BetrVG, Grundsätze
- § 115 BetrVG, Bordvertretung
- § 116 BetrVG, Seebetriebsrat
- § 117 BetrVG, Geltung für die Luftfahrt
- § 118 BetrVG, Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- § 119 BetrVG, Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
- § 120 BetrVG, Verletzung von Geheimnissen
- …
- § 132 BetrVG
Arbeitgeber trägt Kosten
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Betriebsverfassungsgesetz
Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten → Dritter Unterabschnitt – Personelle Einzelmaßnahmen
§ 102 BetrVG – Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) 1Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. 2Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. 3Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) 1Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. 2Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. 3Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. 4Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. 5 § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
- 2.die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
- 3.der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
- 4.die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
- 5.eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) 1Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. 2Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
- 2.die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
- 3.der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.