- Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht
- …
- § 97 BetrVG, Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
- § 98 BetrVG, Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
- § 99 BetrVG, Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- § 100 BetrVG, Vorläufige personelle Maßnahmen
- § 101 BetrVG, Zwangsgeld
- § 102 BetrVG, Mitbestimmung bei Kündigungen
- § 103 BetrVG, Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
- § 104 BetrVG, Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
- § 105 BetrVG, Leitende Angestellte
- § 106 BetrVG, Wirtschaftsausschuss
- § 107 BetrVG, Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
- § 108 BetrVG, Sitzungen
- § 109 BetrVG, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- § 109a BetrVG, Unternehmensübernahme
- § 110 BetrVG, Unterrichtung der Arbeitnehmer
- § 111 BetrVG, Betriebsänderungen
- § 112 BetrVG, Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
- § 112a BetrVG, Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
- § 113 BetrVG, Nachteilsausgleich
- § 114 BetrVG, Grundsätze
- § 115 BetrVG, Bordvertretung
- …
- § 132 BetrVG
Arbeitgeber trägt Kosten
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Betriebsverfassungsgesetz
Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten → Zweiter Unterabschnitt – Berufsbildung
§ 97 BetrVG – Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
(1) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
(2) 1Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.