- Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht
- …
- § 94 BetrVG, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
- § 95 BetrVG, Auswahlrichtlinien
- § 96 BetrVG, Förderung der Berufsbildung
- § 97 BetrVG, Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
- § 98 BetrVG, Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
- § 99 BetrVG, Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- § 100 BetrVG, Vorläufige personelle Maßnahmen
- § 101 BetrVG, Zwangsgeld
- § 102 BetrVG, Mitbestimmung bei Kündigungen
- § 103 BetrVG, Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
- § 104 BetrVG, Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
- § 105 BetrVG, Leitende Angestellte
- § 106 BetrVG, Wirtschaftsausschuss
- § 107 BetrVG, Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
- § 108 BetrVG, Sitzungen
- § 109 BetrVG, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- § 109a BetrVG, Unternehmensübernahme
- § 110 BetrVG, Unterrichtung der Arbeitnehmer
- § 111 BetrVG, Betriebsänderungen
- § 112 BetrVG, Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
- § 112a BetrVG, Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
- …
- § 132 BetrVG
- Gesetze
- BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
- §§ 74 - 113, Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- §§ 92 - 105, Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten
- §§ 92 - 95, Erster Unterabschnitt - Allgemeine personelle Angelegenheiten
- § 94 BetrVG, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
Arbeitgeber trägt Kosten
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Betriebsverfassungsgesetz
Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten → Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 94 BetrVG – Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
(1) 1Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 2Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.