- Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht
- …
- § 92 BetrVG, Personalplanung
- § 92a BetrVG, Beschäftigungssicherung
- § 93 BetrVG, Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- § 94 BetrVG, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
- § 95 BetrVG, Auswahlrichtlinien
- § 96 BetrVG, Förderung der Berufsbildung
- § 97 BetrVG, Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
- § 98 BetrVG, Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
- § 99 BetrVG, Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- § 100 BetrVG, Vorläufige personelle Maßnahmen
- § 101 BetrVG, Zwangsgeld
- § 102 BetrVG, Mitbestimmung bei Kündigungen
- § 103 BetrVG, Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
- § 104 BetrVG, Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
- § 105 BetrVG, Leitende Angestellte
- § 106 BetrVG, Wirtschaftsausschuss
- § 107 BetrVG, Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
- § 108 BetrVG, Sitzungen
- § 109 BetrVG, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- § 109a BetrVG, Unternehmensübernahme
- § 110 BetrVG, Unterrichtung der Arbeitnehmer
- …
- § 132 BetrVG
Arbeitgeber trägt Kosten
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Betriebsverfassungsgesetz
Fünfter Abschnitt – Personelle Angelegenheiten → Erster Unterabschnitt – Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 92 BetrVG – Personalplanung
(1) 1Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. 2Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.
Zu § 92: Geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 21. 2. 2017 (BGBl I S. 258).