- Betriebsverfassungsgesetz Bundesrecht
- …
- § 90 BetrVG, Unterrichtungs- und Beratungsrechte
- § 91 BetrVG, Mitbestimmungsrecht
- § 92 BetrVG, Personalplanung
- § 92a BetrVG, Beschäftigungssicherung
- § 93 BetrVG, Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- § 94 BetrVG, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
- § 95 BetrVG, Auswahlrichtlinien
- § 96 BetrVG, Förderung der Berufsbildung
- § 97 BetrVG, Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
- § 98 BetrVG, Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
- § 99 BetrVG, Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- § 100 BetrVG, Vorläufige personelle Maßnahmen
- § 101 BetrVG, Zwangsgeld
- § 102 BetrVG, Mitbestimmung bei Kündigungen
- § 103 BetrVG, Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
- § 104 BetrVG, Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
- § 105 BetrVG, Leitende Angestellte
- § 106 BetrVG, Wirtschaftsausschuss
- § 107 BetrVG, Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses
- § 108 BetrVG, Sitzungen
- § 109 BetrVG, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- …
- § 132 BetrVG
Arbeitgeber trägt Kosten
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Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer → Vierter Abschnitt – Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
§ 90 BetrVG – Unterrichtungs- und Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
- 1.von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
- 2.von technischen Anlagen,
- 3.von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
- 4.der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. 2Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.