Überwachung der Arbeitnehmer - Impfstatus
Seit dem 15.03.2022 müssen Arbeitnehmer in bestimmten Pflege- und Gesundheitsberufen nachweislich gegen SARS-CoV-2 geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen sein, um ihren Beruf auszuüben. Das sieht § 20a IfSG vor. Die Regelung greift u.a. für Beschäftigte in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken sowie (Zahn-)Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder bei Rettungsdiensten. Sie verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21).
Hinweis:
Das Bundesgesundheitsministerium hat in einer Handreichung (FAQ-Liste) zusammengestellt, in welchen Einrichtungen, Praxen etc. und für welche Berufe dort die einrichtungsbezogene Impfpflicht gelten soll.
Wegen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber im September 2021 bereits eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, derzufolge Arbeitgeber in bestimmten Bereichen den Impfstatus der Beschäftigten abfragen dürfen.
Dies gilt z.B. in
Kitas,
Schulen,
bestimmten Laboren,
Pflegeheimen,
Justizvollzugsanstalten,
Asylbewerberunterkünften sowie
(bereits zuvor) in Krankenhäusern und Arztpraxen (für Beschäftigte
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