Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.05.2021, Az.: 2 TaBV 51/20
Beschl. v. 19.05.2021, Az.: 2 TaBV 51/20
Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes als Kriterium einer Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG; Anforderungen an die organisatorische Einbindung einer betriebsfremden Führungskraft als Merkmal einer Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG; Gegenwarts- und Zukunftsbezug der Entscheidung im Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Osnabrück - 12.08.2020 - AZ: 2 BV 3/20
Fundstellen:
EzA-SD 2/2022, 13
FA 2021, 273
NZA-RR 2021, 477-480
LAG Niedersachsen, 19.05.2021 - 2 TaBV 51/20
Amtlicher Leitsatz:
Die für eine Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Entscheidend
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