Europäischer Betriebsrat - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Europäisches Betriebsräte-Gesetz (EBRG)
1. Besondere Schutzrechte
Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats haben als Arbeitnehmervertreter besondere Schutzrechte. Die inländischen Arbeitnehmervertreter die gleichen besonderen Schutzrechte wie Betriebsratsmitglieder nach dem BetrVG. Denn gemäß § 40 Abs. 1 EBRG gelten für die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, die im Inland beschäftigt sind, § 37 Abs. 1 bis 5 und die §§ 78 und 103 BetrVG sowie § 15 Abs. 1 und 3 bis 5 KSchG entsprechend. Das bedeutet konkret:
Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats haben einen besonderen Kündigungsschutz. Demnach ist die Kündigung eines Mitglieds des Europäischen Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung
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