Checkliste - Betriebsratsarbeit: Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten
1. Rechtsgrundlage
2. Inhalt des Anspruchs
Das Einsichtsrecht besteht, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist.
Der nötige Aufgabenbezug ist grundsätzlich deshalb zu bejahen, weil der Betriebsrat nach darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden.
Keine gesetzliche Vorgabe, wie die Einsichtsgewährung konkret zu erfolgen hat.
Gleichwohl ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt ist, lediglich Einsicht in anonymisierte Unterlagen zu gewähren (BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17 sowie LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2019 - 3 TaBV 10/18 und LAG Hamm, 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17).
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