Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.07.2020, Az.: 1 ABR 6/19
Beschl. v. 28.07.2020, Az.: 1 ABR 6/19
Individueller Auskunftsanspruch des Beschäftigten nach § 10 Abs. 1 und § 12 EntgTranspG; Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach dem EntgTranspG durch den Betriebsrat oder den Arbeitgeber; Einsichts- und Auswertungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Bruttoentgeltlisten nach § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 EntgTranspG; Vorrang der Auskunftsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 13 Abs. 2 EntgTranspG vor dem Einblicksrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG; Inhaltliche Ausgestaltung des Einblicks- und Auswertungsrechts des Betriebsrats nach § 80 BetrVG und § 13 Abs. 2 und Abs. 3 EntgTranspG
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Düsseldorf - 06.07.2018 - AZ: 11 BV 47/18
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