Checkliste - Betriebsratsarbeit: Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Rechtsgrundlage: § 2 BetrVG
1. Inhalt
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zusammen
unter Beachtung der geltenden Tarifverträge
und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs.
Grundsatz ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben
Sie müssen dabei auch auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen (u.a. BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 18/16)
Beinhaltet auch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung für beide Parteien (vgl. BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 84/06)
das Verbot ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie durch ein in erheblichem Maße eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat
aber: Wegen der Besonderheiten des durch die Wahrnehmung strukturell gegensätzlicher Interessen gekennzeichneten Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und
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