Checkliste - Betriebsratsarbeit: Auskunfts- und Unterrichtungsanspruch
1. Allgemein
Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 2 BetrVG.
Grundsätzlich zunächst Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information des Betriebsrats.
Zugleich auch Grundlage für allgemeinen Auskunftsanspruch des BR, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
Konkret sind dem Betriebsrat gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf Verlangen „jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen“.
2. Voraussetzungen
Die Aufgabe betrifft eine Aufgabe des Betriebsrats
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören dessen allgemeine Aufgaben gemäß dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG, die vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig sind.
Zu ihnen gehört auch die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 84/06).
Die begehrte Information ist zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich (BAG, 10.10.2006 – 1 ABR 68/05).
3. Form
Hinsichtlich der
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