Mustertext - Arbeitszeit: Umkleide-, Wege- und Waschzeiten
Umkleide-, Wege- und Waschzeiten als Arbeitszeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Unternehmen sind viele Mitarbeiter verpflichtet, aus Gründen der Arbeitssicherheit sowie als Vorkehrung vor den mit der Arbeit verbundenen starken Verschmutzungen Arbeitskleidung zu tragen.
Dabei beginnt die Arbeit, wenn die Mitarbeiter die entsprechende Kleidung angelegt haben und sie endet, bevor die Kleidung abgelegt wird und die Mitarbeiter die Gelegenheit zur Reinigung hatten.
Diese Vorgehensweise ist ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz!
Das Umkleiden sowie die damit verbundenen Wege- und Waschzeiten sind nach der Rechtsprechung des BAG vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn das Umkleiden fremdnützig ist, also etwa der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden aus bestimmten Gründen im Betrieb erfolgen muss (BAG, 26.10.2016 – 5 AZR 168/16).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor [Bitte Zutreffendes wählen oder streichen]:
Aus
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