Datenschutz - Mitbestimmung
1. Allgemeines
Der Arbeitgeber eines BetrVG-Betriebs entscheidet in Datenschutzangelegenheiten nur noch bedingt allein. Die Arbeitnehmervertretung hat in vielen Punkten mitzureden und mitzubestimmen. Das in der EU-DSGVO und im BDSG geregelte Datenschutzrecht sieht zwar keine konkreten Mitbestimmungsrechte für die Arbeitnehmervertretung vor (s. dazu die Gliederungspunkt 2. und 3.). Die EU-DSGVO erlaubt aber die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, wenn sie auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen erfolgt. Kollektivvereinbarungen sind in erster Linie Tarifverträge. Kollektivvereinbarungen sind aber auch Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
Praxistipp:
Auch wenn viele anderer Meinung sind: Die EU-DSGVO und das BDSG lassen den Betriebspartnern schon einen großen Spielraum für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis (s. dazu Art. 88 EU-DSGVO und § 26 BDSG). Will eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Grenzen des EU-DSGVO- bzw. BDSG-Datenschutzes enger ziehen, ist damit für die betriebliche
Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+
Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.
BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.
- Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
- Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
- Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
- Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut
Sie sind bereits Abonnent?
Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?