Beschl. v. 15.02.2018, Az.: 14 TaBV 675/17
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Potsdam - 29.03.2017 - AZ: 4 BV 43/16
Fundstellen:
BB 2018, 1011
ZTR 2018, 363-364
LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17
Amtlicher Leitsatz:
§ 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG ermöglicht nicht die Bildung eines Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit.
Redaktioneller Leitsatz:
»§ 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG ermöglicht nicht die Bildung eines Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit.«
1. Schon nach der sprachlichen Fassung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich die Ausschussbildung des Betriebsrats eher auf besondere inhaltlich festgelegte Themengebiete und nicht auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische
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