Checkliste - Schwerbehinderte: Kündigung - Beteiligung der SBV
1. Allgemeines
Neu seit dem 01.01.2018 (Bundesteilhabegesetz)
2. Rechtsgrundlage:
3. Beteiligungspflicht des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV) in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören;
Er hat der Schwerbehindertenvertretung die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Bei Verletzung der Beteiligungspflicht ist
die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung auszusetzen,
die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen,
sodann endgültig zu entscheiden.
Aber beachte: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist gemäß § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX unwirksam, eine Heilung nicht möglich.
4. Anforderungen an das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren:
vor
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