Checkliste - Schwerbehinderte: Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit Behörden (§ 163 SGB IX)
Arbeitshilfe
1. Führen eines Verzeichnisses (§ 163 SGB IX)
- über folgende beim Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer
- schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Gleichgestellte
- sonstige anrechnungsfähige Personen, § 158 SGB IX
- Pflicht für alle Arbeitgeber, d.h. unabhängig von Beschäftigtenzahl
- Angaben auf Formular (sonst Ordnungswidrigkeit)
- zeitnahe Liste, d.h. immer auf neuesten Stand bringen
- ist auf Verlangen Bundesagentur für Arbeit/Integrationsamt vorzulegen
- Verstoß gegen Pflicht: Ordnungswidrigkeit
2. Angaben zur Berechnung der Ausgleichsabgabe (§ 163 SGB IX)
- einmal jährlich
- bis zum 31.3.
- Fristverlängerung bis 30.6. möglich
- für vergangenes Kalenderjahr
- Verwendung des Formulars (sonst Ordnungswidrigkeit)
- Kopie des Verzeichnisses
- Übermittlung
- an Arbeitsagentur
- an Betriebsrat
- an Schwerbehindertenvertretung
- keine Verpflichtung für Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen
- Rechtsfolgen der Verletzung:
- nach Prüfung Feststellungsbescheid durch Arbeitsagentur (Zahl der Schwerbehinderten, Gleichgestellten, zu berücksichtigende Personen)
- ggf. vorher Aufforderung
- nach Prüfung Feststellungsbescheid durch Arbeitsagentur (Zahl der Schwerbehinderten, Gleichgestellten, zu berücksichtigende Personen)
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