Checkliste - Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht auf leidensgerechtem Arbeitsplatz
§§ 611a BGB i.V.m. 242 BGB
1. Beschäftigungspflicht
Der Arbeitgeber (AG) muss den Arbeitnehmer (AN) vertragsgemäß beschäftigen, wenn dieser es verlangt (BAG, 24.06.2015 – 5 AZR 462/14).
Sofern der AG sich weigert, gelten für die finanzielle Absicherung des AN die Vorschriften für den Annahmeverzug gemäß § 615 BGB
2.Weisungsrecht des Arbeitgebers bei einer eingetretenen Schwerbehinderung
Siehe die Checkliste „Beschäftigungspflicht schwerbehinderte Arbeitnehmer“
3. Weisungsrecht des Arbeitgebers bei einer eingeschränkten Leistungsmöglichkeit unterhalb einer Schwerbehinderung
Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Rechtsgrundlage: § 106 GewO.
4. Leidensgerechter Arbeitsplatz – Einschränkungen der Arbeitsleistung unterhalb einer Behinderung
Ist der AN aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 242 Abs.
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