Checkliste - Arbeitsverhältnis: Sperrzeit bei Beendigung
Rechtsgrundlage: § 159 SGB III
1. Inhalt der Sperrzeit
Gemäß § 159 SGB III ruht der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält. Die Zahlung wird also für einen gewissen Zeitraum ausgesetzt.
Ein die Anordnung einer Sperrzeit begründendes versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 159 SGB III in den folgenden Fällen vor:
bei Arbeitsaufgabe
bei Arbeitsablehnung
bei unzureichenden Eigenbemühungen
bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
bei Meldeversäumnis
bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
2. Sperrzeitrelevante Lösungssachverhalte bei Arbeitsaufgabe
Kündigung durch den Arbeitnehmer
tatsächliche Aufgabe der Beschäftigung ohne Kündigung
Abschluss eines Aufhebungsvertrages (auch Auflösungsvertrag)
Arbeitgeberkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens:
arbeitsvertragswidriges Verhalten ist jede schuldhafte Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten
ist für eine Entlassung der Verlust persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers ursächlich, liegt arbeitsvertragswidriges Verhalten nur vor, wenn der Verlust
Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+
Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.
BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.
- Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
- Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
- Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
- Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut
Sie sind bereits Abonnent?
Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?