Vergütung von Betriebsratsmitgliedern - Vergütungsbestandteile
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
1. Allgemeines
Betriebsratsmitglieder dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Situation. Zwar üben sie ihr Amt nach § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich als Ehrenamt aus. Das Betriebsratsengagement darf aber nicht zu einer Schmälerung des Arbeitseinkommens führen. Vielmehr hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, was es erzielt hätte, wenn es anstelle der Betriebsratsarbeit gearbeitet hätte. Insofern gilt für Betriebsratsarbeit das sog. Lohnausfallprinzip.
2. Gesetzliche Regelungen
Anspruchsgrundlage für dieses Lohnausfallprinzip ist § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Ergänzend bestimmt § 37 Abs. 4 BetrVG, dass das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des
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