Checkliste - Teilzeitarbeit: Diskriminierungsverbot
1. Rechtsgrundlage
2. Grundsatz
Teilzeitbeschäftigte dürfen gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Eine Ausnahme besteht, wenn ein sachlicher Grund, der sich auf die unterschiedliche Länge der Arbeitszeit stützt, für die Ungleichbehandlung angeführt werden kann.
Ungleichbehandlung wird insbesondere dann angenommen, wenn Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung die Dauer der Arbeitszeit ist, also allein die Unterschreitung einer bestimmten Arbeitszeitdauer zum Ausschluss von einer begünstigenden Regelung führt.
Eine Ungleichbehandlung kann auch darin liegen, dass teilbeschäftigte Arbeitnehmer in größerem Umfang verpflichtet werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (LAG München, 15.05.2014 - 2 Sa 1/14).
Droht erst im Laufe des Vertragsverhältnisses einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung des Arbeitgebers bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt. Unterlässt der Arbeitgeber das zur Verhinderung
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