Tarifvertrag - Nachbindung
1. Allgemeines
Der Arbeitgeber ist mit Beendigung seiner Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht gleich aus der Tarifbindung raus. Die TVG-Regelungen sehen vor, dass seine Tarifgebundenheit solange bestehen bleibt, bis der Tarifvertrag endet (§ 3 Abs. 3 TVG). Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitgeber in seinem Arbeitgeberverband von der bisherigen Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) wechselt (s. dazu die Stichwörter Tarifvertrag - Tarifflucht, Tarifvertrag - OT-Arbeitgeber). Es soll u. a. verhindert werden, dass mit Beendigung der Organisationszugehörigkeit ein rechtloser Zustand eintritt.
Praxistipp:
Selbst der so genannte "Blitzaustritt" oder ein "Blitzwechsel" von der MT- in die OT-Mitgliedschaft befreit Arbeitgeber nicht von heute auf morgen von der Tarif(nach)bindung i. S. d. § 3 Abs. 1 u. 3 TVG. Beide mögen
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