Checkliste - Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
1. Rechtsgrundlage
2. Voraussetzungen des Tatbestandes der Bestechung
Gemäß § 299 Nr. 1 StGB:
Anbieten, Versprechen oder Gewähren
eines Vorteils
im geschäftlichen Verkehr
an einen Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes
für diesen selbst oder einen Dritten (z.B. Familienangehörigen)
als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung des Täters oder eines Dritten bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen.
Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen.
Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht (BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03).
Gemäß § 299 Nr. 2 StGB
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